Friedensrichteramt
Jede Einwohnergemeinde betreibt ein Friedensrichteramt. Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Ihr obliegt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, sofern dafür nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden (für Arbeitsrecht Link: Kantonale SchlichtungsstelleExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. beziehungsweise für Miet- und Pachtrecht Kantonale SchlichtungsstelleExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) sachlich zuständig ist oder aufgrund einer speziellen Gesetzesvorschrift (zum Beispiel Art. 198 f. ZPO) darauf verzichtet werden kann.
Die zentrale Aufgabe des Friedensrichteramtes ist es, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu erreichen.
Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10’000 Franken einen Entscheidvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Entscheidvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter
- informieren über das Vorgehen, die Abläufe und die möglichen Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens;
- sie erteilen grundsätzlich keine Rechtsauskünfte;
- sind Vermittler in Zivilstreitigkeiten, führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen;
- versuchen an der Schlichtungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen
Für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an Juristinnen und Juristen oder an eine unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle im Wohnortskanton.
Personen
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
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| Schlichtungsgesuch (PDF, 187 kB) | Download | 0 | Schlichtungsgesuch |
