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Obligatorische Krankenversicherung

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss jede Einwohnerin und jeder Einwohner einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung beitreten. Im Kanton Zug sorgen die Gemeinden für die Kontrolle der Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht besteht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Für Personen aus/in EU-/EFTA-Staaten mit Kurz-, Jahresaufenthalt sowie Niederlassungsbewilligung im Kanton Zug gilt:
nach den Regeln über die Koordination der sozialen Sicherheit sind erwerbstätige Personen (Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende) der Krankenversicherung im Erwerbsstaat unterstellt. Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind in der Regel ebenfalls im Erwerbsstaat zu versichern, auch wenn sie in einem anderen Abkommensstaat wohnen. Spätestens drei Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz, muss die Krankenversicherung abgeschlossen sein. Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt versichert werden. Entsandte Arbeitnehmende, Studierende, Praktikanten und Stagiaires können von der Gemeindestelle auf ein entsprechendes Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden, falls sie über eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz verfügen, die mindestens den Leistungen des KVG entspricht.

Auf der Webseite der Gemeinsame Einrichtung KVG finden Sie detaillierte Informationen.

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