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Einwohnerkontrolle

Jede politische Gemeinde führt ein Einwohnerregister. Die Begründung eines Wohnsitzes ist im ZGB (Artikel 23-26) geregelt. Wenn eine Person Wohnsitz in der Gemeinde nimmt, ist sie verpflichtet dies innert vierzehn Tagen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Einwohnerkontrolle führt die anfallenden Mutationen aus. Somit kann für die Abstimmungen und Wahlen jeweils das Stimmregister aufgearbeitet werden.
Jede in der Gemeinde wohnhafte Person kann sein Handlungsfähigkeits- oder Leumundszeugnis anfordern.

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