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Krankenkassen-Prämienverbilligung

Im Kanton Zug lebende Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie die Voraussetzungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Als Grundlage zur Berechnung der Verbilligung dienen das sogenannte anrechenbare Einkommen und die jährlich neu festgesetzten Richtprämien.
Versicherte deren massgebende Steuerzahlen vorliegen und die gemäss Berechnung einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten bis Mitte Februar ein Antragsformular zugestellt. Alle anderen Versicherten können das Antragsformular bei der Gemeindestelle beziehen. Neuzuzüger, Neu-Steuerpflichtige sowie quellenbesteuerte Personen werden mittels eines Informationsschreibens auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.
Das Antragsformular ist bis spätestens 30. April bei der Gemeindestelle einzureichen in welcher Sie am 1. Januar Ihren Wohnsitz hatten. Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und legen Sie die Kopie eines gültigen Versicherungsausweises (KVG) bei. Bei zu spät oder nicht eingereichten Antragsformularen besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Auf der Webseite der Ausgleichskasse finden Sie das Antragsformular des laufenden Jahres, welches jeweils ab Mitte Februar bis Ende der Eingabefrist dem 30. April aufgeschaltet ist. Zudem haben Sie auf dieser Seite die Möglichkeit die provisorische Berechnung des Anspruches für das jeweilige Jahr durchzuführen. Weiter finden Sie auch alle Formulare, Merkblätter und Gesetze bequem zum downloaden.


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