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Hundesteuer

Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter
Seit 1. Januar 2007 müssen sämtliche Hunde dauerhaft mittels Mikrochip oder Tätowierung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt gekennzeichnet sein. Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin ist dafür verantwortlich, dass der Hund in der Datenbank AMICUS korrekt registriert ist. Sämtliche Gebühren für eine ordnungsgemässe Registrierung übernimmt der Hundehalter bzw. die Hundehalterin.

Registrierungen, Adressänderungen, Halterwechsel oder der Tod des Tieres können unter www.amicus.ch mutiert werden.

Hundesteuer
Für jeden in der Gemeinde Oberägeri gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine jährliche Steuer von CHF 120.00 zu entrichten. Der Gemeinderat kann die Steuer periodisch an die Teuerung anpassen.

Die Hundesteuer reduziert sich in folgenden Fällen auf die Hälfte.
für Hunde von Landwirten;
für Hunde, die nach dem 30. Juni angeschafft werden;
für Hunde, die nach dem 30. Juni drei Monate alt werden;
bei Wegzug vor dem 1. Juli.

Geht ein Hund im Laufe des Jahres ein, so ist für einen Ersatzhund bis Ablauf des Abgabejahres keine Steuer zu bezahlen. Geht ein Hund vor dem 1. Juli ein und wird kein Ersatzhund angeschafft, wird die Hälfte der Steuer zurückerstattet.

Von der Hundesteuer sind befreit:
Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden.
Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegt, ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweiz. Alpenclubs (SAC) oder des Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegt.
Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, blind oder schwer sehbehindert ist.

Wer einen Betrieb für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht führt, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Steuer.

Die entsprechende Rechtssammlung finden Sie hier.

 

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