Teilfreigabe Reservebauzone
Untererliberg, GS 43
Basierend auf § 41 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird der Beschluss zweimal im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert und (inklusive zugehörigem Plan 1 : 2000, dat. vom 11.02.2016) während 20 Tagen, d.h. vom 24. März bis und mit 12. April 2016, öffentlich auf-gelegt.
Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vor-schriften oder Plänen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Gemeinde hat.
Abteilung Bau und Sicherheit