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Verkehrsanordnung Seemattweg

2. Dezember 2016
Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und § 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation sowie nach der Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug folgende Verkehrsanordnung erlassen:

Auf dem Seemattweg, bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage der Mehrfamilienhäuser auf der Liegenschaft GS 280, Küfergasse 1 und 3 in Oberägeri;
  • Fahranordnung Signal „Linksabbiegen“ (Signal 2.38 SSV)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
Der Entscheid tritt nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden mit dem Aufstellen der Signale in Kraft (Art. 107 Abs. 1 Signalisationsverordnung, SSV).
Widerhandlungen gegen die Verkehrsanordnung werden nach Art. 27 und 90 SVG geahndet.