Kopfzeile

Meldepflicht für Beherbergung von Gästen gegen Entgelt

12. Februar 2018
Gemäss § 16 des Gastgewerbegesetzes vom 25. Januar 1996 (BGS 943.11) hat, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Beherberger im Kanton Zug, also auch für solche, die z.B. über Plattformen wie www.airbnb.ch, www.bnb.ch, www.couchsurfing.com, www.housetrip.com usw. Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.
Die entsprechenden Hotelmeldescheine sind wahrheitsgetreu auszufüllen und umgehend bei der nächsten Polizeistelle abzugeben. Zuwiderhandlungen werden gemäss dem Übertretungsstrafgesetz vom 23. Mai 2013 (ÜStG, BGS 312.1) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- geahndet.

Zuger Polizei