Meldepflicht für Beherbergung von Gästen gegen Entgelt
Die entsprechenden Hotelmeldescheine sind wahrheitsgetreu auszufüllen und umgehend bei der nächsten Polizeistelle abzugeben. Zuwiderhandlungen werden gemäss dem Übertretungsstrafgesetz vom 23. Mai 2013 (ÜStG, BGS 312.1) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- geahndet.
Zuger Polizei