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Verkehrsanordnungen Bachweg

19. Juli 2019

Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und § 5 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation sowie nach der Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug folgende Verkehrsanordnungen erlassen:

Auf dem Platz zwischen der südwestlichen Hausfassade der Liegenschaft Bachweg 13 und der Holzschnitzelanlieferung;

- Hinweissignal «Parkieren gestattet» (Signal 4.17 SSV) mit der ergänzenden Angabe «Gesellschaftswagen» (5.25 SSV)
- Markierung «Parkverbotsfeld» (6.23 SSV) mit der Aufschrift «Car»

Auf dem Parkplatz beim alten Schulhaus;
- Markierung Parkverbotslinie (6.22 SSV) unter gleichzeitiger Aufhebung von zwei Parkfeldern (blaue Zone)

Auf dem Bachweg, bei der Verzweigung zum Parkhaus, sowie vor der Einfahrt ins Parkhaus Hofmatt;
- Hinweissignal «Wegweiser Parkplatz» (Signal 4.46 SSV) mit der ergänzenden Angabe «Gesellschaftswagen» (5.25 SSV)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

Der Entscheid tritt nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden mit dem Aufstellen der Signale in Kraft (Art. 107 Abs. 1 Signalisationsverordnung, SSV).

Widerhandlungen gegen die Verkehrsanordnung werden nach Art. 27 und 90 SVG geahndet.

Abteilung Bau und Sicherheit