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Maskenpflicht seit Samstag im Kanton Zug

7. Oktober 2020
Ab Samstag, 10. Oktober 2020, gilt für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben sowie in Verkaufslokalen und Einkaufszentren die Maskenpflicht.

Der Regierungsrat beschloss am 6. Oktober 2020, die Maskenpflicht zu erweitern. Seit Samstag, 10. Oktober 2020, gilt für Mitarbeitende im Gästebereich von Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen eine Maskentragepflicht. Neu gilt die Maskenpflicht auch für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren. 

Als Verkaufslokale gelten sämtliche Geschäftslokale, in denen Waren zum Verkauf angeboten
werden. Dazu gehören Lebensmittelläden, Kleidergeschäfte, Blumenläden, Buchhandlungen,
Apotheken und Drogerien, Optikfachgeschäfte, Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern etc. 

Einkaufszentren
Um zu vermeiden, dass innerhalb eines Einkaufszentrums nicht je nach Lokal unterschiedliche Regeln bezüglich Maskenpflicht gelten, gilt in Einkaufszentren auch für Geschäftslokale, die keine Waren zum Verkauf anbieten (z. B. Reisebüros) eine Maskenpflicht. Dies gilt auch für Bereich innerhalb von Einkaufszentren, die nicht einem Lokal zugeordnet werden können, z.B. gedeckter Innenhof, freie Flächen vor Lokalen, Rolltreppen, Lift oder Treppenhaus. 

Umsetzung der Maskentragepflicht für Betriebe
Die Betriebe sind angewiesen, Kunden auf die Maskentragepflicht in ihren Räumlichkeiten hinzuweisen. Ein Kunde, der sich weigert, eine Maske zu tragen, kann weggewiesen werden. 
 

Hygienemasken vs. Stoffmasken
Um die gewünschte Schutzwirkung zu entfalten, müssen Masken aus geeignetem Vlies- oder
Textilmaterial bestehen und sowohl den Mund als auch die Nase bedecken. Die beste Schutzwirkung entfalten Masken aus Vliesstoff, welche als Medizinprodukte zertifiziert sind – sogenannte Chirurgische Masken oder Hygienemasken. Den Betrieben wird empfohlen, ihren Mitarbeitenden zertifizierte Masken zur Verfügung zu stellen.

Details zur neu angeordneten Maskenpflicht finden Sie untenstehend in den entsprechenden Merkblättern. 

Gerne geben wir unserer Bevölkerung und speziell finanziell nicht so gut situierten Personen kostenlos Hygienemasken aus unserem Bestand ab. Dies gilt auch für Restaurationsbetriebe, welche für ihre Mitarbeitenden Masken beziehen möchten. Die Masken können am Schalter im Rathaus bezogen werden. 

 

Hygienemasken

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt für Mitarbeitende in Restaurantionsbetrieben Download 0 Merkblatt für Mitarbeitende in Restaurantionsbetrieben
Merkblatt zur Maskenpflicht in Verkaufsläden und Einkaufszentren Download 1 Merkblatt zur Maskenpflicht in Verkaufsläden und Einkaufszentren