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Abstimmungssonntag vom 25. November 2018

Informationen

Datum
25. November 2018
Kontakt
Jirina Copine

Eidgenössische Vorlagen

Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)

Abgelehnt
Ergebnis
abgelehnt

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 39,70 %
804
Nein-Stimmen 60,30 %
1'221
Stimmberechtigte
3'718
Stimmbeteiligung
55.11
Ebene
Bund
Art
Obligatorisches Referendum

Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)

Abgelehnt
Ergebnis
abgelehnt
Beschreibung

Heute haben rund drei Viertel der Kühe und ein Drittel der Ziegen in der Schweiz keine Hörner. Der Anteil an horn losen Tieren hat über die letzten zwei Jahrzehnte zugenommen, weil immer mehr Landwirtinnen und Landwirte ihre Tiere in Freilaufställen halten. In solchen Ställen ist es einfacher, hornlose Tiere zu halten als behornte. Die Hornlosigkeit kann auf zwei Arten erreicht werden: Man entfernt den Jungtieren in den ersten drei Lebenswochen die Hornanlagen, oder man züchtet hornlose Tiere.

Die Volksinitiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (HornkuhInitiative)» wurde 2016 von der Interessen gemeinschaft Hornkuh eingereicht. Sie hat zum Ziel, dass es in der Landwirtschaft wieder mehr Kühe und Ziegen mit Hörnern gibt. Die Initiative will verhindern, dass sich die Landwirtinnen und Landwirte aus rein wirtschaftlichen Gründen für Tiere ohne Hörner entscheiden. Da die Haltung von Tieren mit Hörnern mit höheren Kosten verbunden ist, soll der Bund Halterinnen und Halter von ausgewachsenen behornten Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken mit einem Beitrag unterstützen. Das Enthornen der Jungtiere mit lokaler Betäubung wäre weiterhin erlaubt.

Formulierung
Wollen Sie die Volksinitiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 44,60 %
912
Nein-Stimmen 55,40 %
1'133
Stimmberechtigte
3'718
Stimmbeteiligung
55.27
Ebene
Bund
Art
Initiative

Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten

Angenommen
Ergebnis
angenommen
Beschreibung

Die Schweiz braucht geregelte Beziehungen zu ihren Nachbarländern und zur Welt. Sie hat deshalb seit Bestehen des Bundesstaates eine ganze Reihe von internationalen Verträgen abgeschlossen. Damit sichern wir unsere Interessen gegenüber anderen Ländern. Und diese Verträge helfen uns, Aufgaben zu lösen, die man nur gemeinsam mit anderen Ländern bewältigen kann. Die Schweiz entscheidet selber, welche Verträge sie braucht und welche nicht. Die Stimmbevölkerung hat dabei weitgehende Mitspracherechte.

Die Initiative will den Umgang der Schweiz mit internationalen Verträgen ändern, wenn es zwischen diesen Verträgen und dem Verfassungsrecht einen «Widerspruch» gibt. Sie will in der Verfassung festschreiben, was zu tun ist, wenn zum Beispiel eine Volksinitiative angenommen wird, die in gewissen Punkten mit einem abgeschlossenen Vertrag nicht vereinbar ist. In einer solchen Situation soll die Schweiz künftig stets genau gleich vorgehen, um den Vorrang der Verfassung durchzusetzen: Sie darf den Vertrag nicht mehr anwenden, ausser er hat beim Abschluss dem Referendum unterstanden. Und sie muss den Vertrag anpassen, also mit den entsprechenden Ländern neu verhandeln. Gelingt das nicht, muss sie den Vertrag «nötigenfalls» kündigen.

Formulierung
Wollen Sie die Volksinitiative "Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)" annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 78,53 %
1'598
Nein-Stimmen 21,47 %
437
Stimmberechtigte
3'718
Stimmbeteiligung
55.08
Ebene
Bund
Art
Initiative

Beschreibung

Unsere Sozialversicherungen schützen die Menschen in der Schweiz vor materieller Not. Sie sind gut aufeinander abgestimmt und geniessen das Vertrauen der Bevölkerung. Sie haben die Pflicht, genau abzuklären, wer Anspruch auf ihre Leistungen hat. In einigen wenigen Fällen ist die Abklärung nur mit verdeckten Beobachtungen möglich, mit sogenannten Observationen – insbesondere in der Invalidenversicherung (IV) und in der Unfallversicherung.

Die neuen Gesetzesartikel legen Regeln fest, die Willkür verhindern und die Rechte der Betroffenen schützen sollen. Die Versicherungen dürfen jemanden nur dann verdeckt beobachten, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug haben und es mit anderen Mitteln aussichtslos oder unverhältnismässig schwierig wäre, das Anrecht auf Leistungen abzuklären. Gestattet sind Bildund Tonaufzeichnungen, wenn sich die observierte Person an einem Ort aufhält, an dem man sie ohne Weiteres beobachten kann – etwa auf der Strasse, in einem Laden oder auf einem Balkon. Der Blick in Wohnund Schlafzimmer ist nicht zulässig. Aufnahmen mit Drohnen, Richtmikrofonen oder Wanzen sind nicht erlaubt. Ortungsgeräte dürfen nur bedingt und nur mit richterlicher Geneh migung eingesetzt werden. Wer observiert worden ist, muss informiert werden und kann sich vor Gericht wehren.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten) annehmen?
Ebene
Bund
Art
Bundesbeschluss