Grundstückgewinnsteuer
Handänderungen die das Privatvermögen betreffen, werden durch die Grundstückgewinnsteuer-Kommission veranlagt. Bei einer Handänderung ist für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer eine Steuererklärung auszufüllen. Anhand dieser nimmt die Grundstückgewinnsteuer-Kommission die Veranlagung vor.
Handänderungen die das Geschäftsvermögen betreffen, unterliegen den ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern.
Kontaktperson:
Nadja Eichholzer, Leiterin Finanzen
Tel. 041 723 81 37
Mail: finanzen@oberaegeri.ch
