Verkehrsanordnung: Parkieren mit Parkscheibe
Dauernde Verkehrseinschränkung – Verkehrsanordnung Parkieren mit Parkscheibe Parkplätze Morgartenstrasse, Oberägeri
Betrifft: 6315 Oberägeri
Verkehrseinschränkung:
Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes und § 5 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation sowie nach der Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug diese Verkehrsanordnung erlassen: Entlang der Morgartenstrasse, beim Seezugang Breiten, auf GS 462; - Hinweissignal «Parkieren mit Parkscheibe» (Signal 4.18 SSV) mit dem Zusatz «max. 2 h»; Markierung gemäss SSV
Verfügende Stelle:
Gemeinderat Oberägeri und Sicherheitsdirektion des Kantons Zug
Ergänzende rechtliche Hinweise:
Der Entscheid tritt nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden mit dem Aufstellen der Signale in Kraft (Art. 107 Abs. 1 Signalisationsverordnung, SSV). Widerhandlungen gegen die Verkehrsanordnung werden nach Art. 27 und 90 SVG geahndet.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 27.07.2024
Kontaktstelle:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.